Häufig gestellte Fragen:
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Unternehmen aus dem neuen Gesetz zur Sorgfaltspflicht in Lieferketten?
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die konkreten Pflichten sind nach den Einflussmöglichkeiten des Unternehmens abgestuft.
Im eigenen Geschäftsbereich trägt das Unternehmen die umfassendste Verantwortung. Bei unmittelbaren Zulieferern, also Partnern mit direkter vertraglicher Beziehung, gelten spezifische Anforderungen zur Überwachung.
Bei mittelbaren Zulieferern muss das Unternehmen erst dann aktiv werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden vorliegen. Diese abgestufte Verantwortung berücksichtigt die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten in der Lieferkette.
Das Gesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland. Seit 2024 müssen auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten die Anforderungen erfüllen.
Wie können Unternehmen ihre Due-Diligence-Pflichten nach dem Lieferkettengesetz effektiv umsetzen?
Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem einrichten, das alle Schritte der Lieferkette abdeckt. Das System erfasst die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.
Die Risikoanalyse sollte zunächst die wesentlichen Risiken identifizieren. Unternehmen müssen nicht alle Herausforderungen gleichzeitig angehen, sondern können sich auf prioritäre Risiken konzentrieren.
Das Prinzip der Angemessenheit gilt bei allen Maßnahmen. Von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen angesichts ihrer Größe, Branche und Position in der Lieferkette tatsächlich möglich ist.
Die Einflussmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle bei der Priorisierung. Nicht prioritäre Risiken können zurückgestellt werden, solange das Unternehmen die wesentlichen Risiken adressiert.
Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Lieferkettengesetzes?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung des Gesetzes. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Wichtig ist: Wenn ein Unternehmen alle angemessenen Bemühungen unternommen hat und trotzdem eine Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette auftritt, kann es nicht belangt werden.
Unternehmen außerhalb des direkten Anwendungsbereichs sind keine Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen. Sie können jedoch als Zulieferer von verpflichteten Unternehmen indirekt betroffen sein.
Inwieweit müssen Unternehmen die Einhaltung der Menschenrechte entlang ihrer gesamten Lieferkette sicherstellen?
Das Gesetz erfasst die gesamte Lieferkette, allerdings mit abgestuften Pflichten. Im eigenen Geschäftsbereich gelten die strengsten Anforderungen.
Bei unmittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen die Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen aktiv überwachen. Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern erfolgt ausschließlich nach dem Vorliegen einer direkten Vertragsbeziehung.
Für mittelbare Zulieferer besteht eine anlassbezogene Pflicht. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten möglich erscheinen lassen, muss das Unternehmen tätig werden.
Die Lieferkette umfasst alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Dazu gehören auch notwendige Dienstleistungen wie Transport oder Zwischenlagerung von Waren.
